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Nach der letztgenannten Auffassung ist dies der Fall. Die Position der Finanzverwaltung ist m. E. nicht eindeutig. Nach dem Umwandlungssteuererlass sind Anteilsveräußerungen nach Ablauf der 5-jährigen Sperrfrist eindeutig unschädlich sodass man davon ausgehen könnte dass S. 3 keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr hat.
https://www.haufe.de/id/kommentar/frotscherdrueen-umwstg-15-aufspaltung-abspaltung-und-43551-schaffung-der-voraussetzungen-einer-veraeusserung-abs2-s3-HI2984194.html
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